1Barzahlungen oder Einzahlungen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten, Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Anbietern getätigt werden und den Schwellenwert für Barzahlungen über große Beträge überschreiten, sollten nicht standardmäßig als Indikator oder Verdachtsmoment für Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung betrachtet werden. 2Die Meldung solcher Transaktionen ermöglicht es der zentralen Meldestelle, Muster in Bezug auf die Bewegung von Barmitteln zu bewerten und zu ermitteln, und während solche Informationen zu den operativen oder strategischen Analysen der zentralen Meldestelle beitragen, unterscheiden sie sich von Meldungen verdächtiger Transaktionen aufgrund des Charakters schwellenwertbasierter Offenlegungen. 3Zu diesem Zweck ersetzen schwellenwertbasierte Offenlegungen nicht die Anforderung zur Meldung verdächtiger Transaktionen oder zur Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen in Fällen mit höherem Risiko. 4Die zentralen Meldestellen sollten verlangen können, dass die Meldungen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, was auch die regelmäßige Übermittlung in aggregierter Form beinhalten könnte.