1Bei Barzahlungen über große Beträge besteht eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und diese Anfälligkeit wurde durch die Anforderung, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche auf Personen, die mit Gütern handeln, angewandt werden müssen, wenn diese Barzahlungen über 10000 EUR oder mehr tätigen oder entgegennehmen, nicht hinreichend gemindert. 2Zugleich haben die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt zum Nachteil der Unternehmen in Mitgliedstaaten mit strengeren Kontrollen untergraben. 3Deshalb ist es notwendig, eine unionsweite Obergrenze für Barzahlungen über große Beträge von 10000 EUR einzuführen. 4Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, niedrigere Schwellenwerte und weitere strengere Vorschriften zu erlassen, soweit mit ihnen legitime Ziele im öffentlichen Interesse verfolgt werden. 5Da der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der Regulierung der Wirtschaft beruht, sollte die Obergrenze nicht für Zahlungen zwischen natürlichen Personen gelten, die nicht in beruflicher Eigenschaft handeln. 6Um sicherzustellen, dass mit der unionsweiten Obergrenze nicht unbeabsichtigt Hindernisse für Personen, die zur Ausführung von Zahlungen keine Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen oder keinen Zugang dazu haben, oder für Unternehmen bei der Einzahlung von Einkünften aus ihren Tätigkeiten auf ihre Konten geschaffen werden, sollten Zahlungen oder Einzahlungen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten getätigt werden, ebenfalls von der Anwendung der Obergrenze ausgenommen werden.