1Die Anonymität von Kryptowerten birgt Risiken eines Missbrauchs zu kriminellen Zwecken. 2Anonyme Kryptowertekonten und andere Anonymisierungsinstrumente ermöglichen keine Rückverfolgung von Kryptowertetransfers und erschweren zugleich die Identifizierung möglicherweise verdächtiger verbundener Transaktionen oder die Anwendung einer hinreichenden Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden. 3Um eine wirksame Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Kryptowerte zu gewährleisten, ist es notwendig, die Bereitstellung und Verwahrung von anonymen Kryptowertekonten oder Konten, die die Anonymisierung oder verstärkte Verschleierung von Transaktionen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ermöglichen, einschließlich durch anonymitätsverstärkende Kryptowährungen, zu untersagen. 4Dieses Verbot gilt nicht für Anbieter von Hardware und Software oder Anbieter von selbst gehosteten Geldbörsen, sofern sie weder Zugang zu diesen Krypto-Geldbörsen noch Kontrolle darüber haben.