1Für personenbezogene Daten, die für die Zwecke dieser Verordnung verarbeitet werden, gelten die Zugangsrechte der betroffenen Person. 2Jedoch würde der Zugang der betroffenen Person zu Informationen im Zusammenhang mit Meldungen verdächtiger Transaktionen die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigen. 3Aus diesem Grund könnten Ausnahmen und Beschränkungen dieses Rechts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 gerechtfertigt sein. 4Die betroffene Person hat das Recht, zu verlangen, dass die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Behörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüft, sowie das Recht, einen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Artikel 79 jener Verordnung einzulegen. 5Diese Behörde kann auch von Amts wegen tätig werden, wenn dies in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehen ist. 6Unbeschadet der Einschränkungen des Zugangsrechts sollte die Aufsichtsbehörde der betroffenen Person mitteilen können, dass alle erforderlichen Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörde erfolgt sind und zu welchen Ergebnissen sie hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der betreffenden Verarbeitung gelangt ist.