AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(158)

1Die Verpflichteten könnten die Dienste anderer privater Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen. 2Jedoch sollte der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur für die Verpflichteten gelten und die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gänzlich bei den Verpflichteten verbleiben. 3Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu vermeiden, dass bestimmte Dienstleistungen ungewollt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden, muss klargestellt werden, dass Personen, die lediglich Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten handeln, sowie Personen, die für Kreditinstitute oder Finanzinstitute lediglich Nachrichtenübermittlungs- oder andere Unterstützungssysteme für den Transfer von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder Clearing- und Abwicklungssysteme zur Verfügung stellen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.