AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(156)

Damit während des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten und dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die angemessene und wirksame Rechtspflege sichergestellt ist und das reibungslose Zusammenspiel der Verordnung mit dem nationalen Verfahrensrecht ermöglicht wird, sollten Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit laufenden Verfahren zwecks Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, wenn diese Verfahren, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten anhängig sind, ab diesem Datum fünf Jahre lang aufbewahrt werden; dieser Zeitraum sollte um weitere fünf Jahre verlängert werden können.