AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(154)

Bezieht sich der Begriff „zuständige Behörden“ auf Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, so sollte er so ausgelegt werden, dass er bei den Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beteiligen, die EUStA einschließt.