AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(153)

1Wie aus den überarbeiteten FATF-Empfehlungen hervorgeht, sollten die Verpflichteten die erforderlichen Informationen, die sie durch Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden erlangt haben, sowie die Aufzeichnungen über Transaktionen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren, um eine umfassende Kooperation leisten und den Informationsersuchen der zuständigen Behörden zwecks Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zeitnah nachkommen zu können. 2Um unterschiedliche Vorgehensweisen zu vermeiden und die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten und die Rechtssicherheit zu erfüllen, sollte die Aufbewahrungsfrist auf fünf Jahre ab dem Ende einer Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion festgesetzt werden. 3Es könnte Situationen geben, in denen die Funktionen zuständiger Behörden nicht wirksam ausgeführt werden können, wenn die einschlägigen Informationen, die sich im Besitz von Verpflichteten befinden, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. 4In solchen Fällen sollten zuständige Behörden in der Lage sein, Verpflichtete aufzufordern, Informationen im Einzelfall für einen längeren Zeitraum aufzubewahren, der fünf Jahre nicht überschreiten sollte.