1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679. 2Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. 3Verpflichtete sollten besonders auf die Grundsätze achten, wonach die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, zutreffend, zuverlässig und auf dem neuesten Stand sein müssen. 4Für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung sollten Verpflichtete Verfahren einführen können, die automatisierte Entscheidungen im Einzelfall, einschließlich Profiling, gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 ermöglichen. 5Dabei sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an die Wahrung der Rechte von Personen, die solchen Verfahren unterliegen, zusätzlich zu allen anderen einschlägigen Anforderungen gelten, die im Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt sind.