AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(149)

1Während Partnerschaften für den Informationsaustausch den Austausch operativer Informationen und personenbezogener Daten unter strengen Schutzvorkehrungen ermöglichen, sollte dieser Austausch nicht die Anforderungen gemäß dieser Verordnung ersetzen, wonach Verdachtsmomente der zuständigen zentralen Meldestelle gemeldet werden müssen. 2Wenn Verpflichtete auf der Grundlage von Informationen, die sie im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch erlangt haben, verdächtige Tätigkeiten feststellen, sollten sie diesen Verdacht der zentralen Meldestelle in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, melden. 3Informationen, die auf eine verdächtige Tätigkeit hindeuten, unterliegen strengeren Vorschriften, die ihre Offenlegung verbieten, und sollten nur weitergegeben werden, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist, und Schutzvorkehrungen zum Schutz der Grundrechte, der Vertraulichkeit der Arbeit der zentralen Meldestelle und der Integrität strafrechtlicher Ermittlungen unterliegen.