1Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung unterliegt Kontrollen durch Aufseher. 2Tauschen Verpflichtete im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch Informationen aus, so sollten diese Kontrollen auch die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für diesen Informationsaustausch umfassen. 3Aufsichtliche Kontrollen sollten zwar risikobasiert sein, in jedem Fall aber vor der Aufnahme der Tätigkeiten der Partnerschaft für den Informationsaustausch durchgeführt werden. 4Partnerschaften für den Informationsaustausch, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, könnten zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führen. 5Daher sollte vor Beginn der Tätigkeiten der Partnerschaft eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden. 6Im Rahmen aufsichtlicher Kontrollen sollten Aufseher gegebenenfalls die Datenschutzbehörden konsultieren, die allein für die Bewertung der Datenschutz-Folgenabschätzung zuständig sind. 7Die in dieser Verordnung enthaltenen Datenschutzbestimmungen und alle Anforderungen an die Vertraulichkeit von Informationen über verdächtige Transaktionen gelten für Informationen, die im Rahmen einer Partnerschaft ausgetauscht werden. 8Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 sollten die Mitgliedstaaten spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung jener Verordnung beibehalten oder einführen können, um spezifischere Anforderungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten festzulegen, die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch ausgetauscht werden.