1Der Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls zuständigen Behörden könnte die Möglichkeiten zur Aufdeckung illegaler Finanzströme im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Erträgen aus Straftaten verbessern. 2Aus diesem Grund sollten Verpflichtete und zuständige Behörden in der Lage sein, Informationen im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch auszutauschen, wenn sie einen solchen Austausch für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und ihrer entsprechenden Aufgaben für erforderlich halten. 3Der Informationsaustausch sollte robusten Schutzvorkehrungen in Bezug auf Vertraulichkeit, Datenschutz, Nutzung von Informationen und Strafverfahren unterliegen. 4Verpflichtete sollten sich nicht ausschließlich auf die im Rahmen des Informationsaustauschs erhaltenen Informationen stützen, um Rückschlüsse auf das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Kunden oder der Transaktion zu ziehen oder um Entscheidungen über die Begründung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung oder die Durchführung einer Transaktion zu treffen. 5Wie in der Richtlinie 2014/92/EU anerkannt, hängen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Entwicklung einer modernen, sozial inklusiven Wirtschaft zunehmend von der universellen Bereitstellung von Zahlungsdiensten ab. 6Daher sollte der Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen nicht auf der Grundlage von Informationen verweigert werden, die zwischen Verpflichteten oder zwischen Verpflichteten und zuständigen Behörden oder der AMLA ausgetauscht werden.