AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(146)

1Um eine Aufdeckung zu vermeiden, bewegen Straftäter illegale Erträge über zahlreiche Vermittler. 2Deshalb ist es wichtig, dass die Verpflichteten die Möglichkeit erhalten, Informationen nicht nur zwischen den Mitgliedern einer Gruppe, sondern in bestimmten Fällen auch zwischen Kredit- und Finanzinstituten und anderen innerhalb von Netzwerken operierenden Unternehmen auszutauschen, wobei die Datenschutzvorschriften gebührend zu achten sind. 3Außerhalb einer Partnerschaft für den Informationsaustausch sollte die Offenlegung, die zwischen bestimmten Kategorien von Verpflichteten in Fällen, die dieselbe Transaktion betreffen, zulässig ist, nur in Bezug auf die spezifische Transaktion, die zwischen diesen Verpflichteten durchgeführt oder von ihnen erleichtert wird, und nicht in Bezug auf damit verbundene frühere oder nachfolgende Transaktionen erfolgen.