1Die Vertraulichkeit bei der Meldung verdächtiger Transaktionen und der Übermittlung anderer einschlägiger Informationen an die zentralen Meldestellen ist von wesentlicher Bedeutung, damit die zuständigen Behörden Vermögenswerte, die möglicherweise mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehen, einfrieren und beschlagnahmen können. 2Eine verdächtige Transaktion ist kein Indiz für eine kriminelle Tätigkeit. 3Die Offenlegung einer Verdachtsmeldung kann den Ruf der an der Transaktion Beteiligten schädigen und die Durchführung von Analysen und Untersuchungen gefährden. 4Deshalb sollten die Verpflichteten sowie ihre Direktoren und Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass direkt oder über die Selbstverwaltungseinrichtung eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattfinden könnte. 5Unter bestimmten Umständen sollte das Verbot der Offenlegung nicht gelten, beispielsweise bei Offenlegungen gegenüber zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen oder bei Offenlegungen zu Strafverfolgungszwecken oder bei Offenlegungen zwischen Verpflichteten, die derselben Gruppe angehören.