1In Ausnahmefällen sollten die Verpflichteten verdächtige Transaktionen vor Unterrichtung der zentralen Meldestelle ausführen können, falls die Nichtausführung nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Begünstigten einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte. 2Jedoch sollte eine solche Ausnahme nicht für Transaktionen geltend gemacht werden können, die vom Mitgliedstaat der zentralen Meldestelle eingegangenen internationalen Verpflichtungen unterliegen, wonach Gelder oder andere Vermögenswerte von Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder denjenigen, die den Terrorismus finanzieren, gemäß den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates unverzüglich einzufrieren sind.