AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(151)

1Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Angleichung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die überarbeiteten FATF-Empfehlungen in vollem Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt wird, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts der Union und des Schutzes der in der Charta verankerten Grundrechte. 2Bestimmte Aspekte der Umsetzung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beinhalten die Erhebung, Analyse, Speicherung und Weitergabe von Daten. 3Diese Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter vollständiger Wahrung der Grundrechte nur zu den in dieser Verordnung festgelegten Zwecken und für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die laufende Überwachung, die Analyse und Meldung verdächtiger Transaktionen, die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung, die Identifizierung einer politisch exponierten Person sowie den Informationsaustausch durch Kreditinstitute und Finanzinstitute und andere Verpflichtete zulässig sein. 4Personenbezogene Daten sollten von den Verpflichteten nur in dem Umfang erhoben und weiterverarbeitet werden, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig ist, und personenbezogene Daten sollten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die nicht mit diesem Zweck vereinbar ist. 5Insbesondere die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken sollte strengstens untersagt sein.