AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Transaktionen sollten auf der Grundlage von Informationen bewertet werden, die dem Verpflichteten bekannt sind oder bekannt sein sollten. 2Dies umfasst einschlägige Informationen von Vertretern, Vertriebspartnern und Dienstleistern. 3Ist die zugrunde liegende Vortat dem Verpflichteten nicht bekannt oder ersichtlich, so wird die Rolle der Ermittlung und Meldung verdächtiger Transaktionen effizienter erfüllt, indem der Schwerpunkt auf die Aufdeckung von Verdachtsmomenten und die umgehende Übermittlung von Meldungen gelegt wird. 4In diesen Fällen muss der Verpflichtete die Vortat bei der Meldung einer verdächtigen Transaktion an die zentrale Meldestelle nicht näher angeben, wenn sie ihm nicht bekannt ist. 5Ist diese Information verfügbar, so sollte sie in die Meldung aufgenommen werden. 6Als Torwächter des Finanzsystems der Union sollten Verpflichtete auch in der Lage sein, eine Meldung zu übermitteln, wenn sie wissen oder vermuten, dass Gelder für kriminelle Tätigkeiten wie etwa den Kauf illegaler Güter verwendet wurden oder werden, selbst wenn die ihnen vorliegenden Informationen nicht darauf hindeuten, dass die verwendeten Gelder aus illegalen Quellen stammen.