AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(137)

1Verpflichtete sollten umfassende Meldesysteme errichten, die alle Verdachtsmomente umfassen, unabhängig von dem Wert oder der wahrgenommenen Schwere der damit verbundenen kriminellen Tätigkeit. 2Sie sollten sich der Erwartungen zentraler Meldestellen bewusst sein und ihre Aufdeckungssysteme und Analyseverfahren so weit wie möglich auf die wichtigsten Risiken abstimmen, die den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, betreffen, und ihre Analyse erforderlichenfalls auf die Bewältigung dieser Hauptrisiken ausrichten.