1Verpflichtete sollten umfassende Meldesysteme errichten, die alle Verdachtsmomente umfassen, unabhängig von dem Wert oder der wahrgenommenen Schwere der damit verbundenen kriminellen Tätigkeit. 2Sie sollten sich der Erwartungen zentraler Meldestellen bewusst sein und ihre Aufdeckungssysteme und Analyseverfahren so weit wie möglich auf die wichtigsten Risiken abstimmen, die den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, betreffen, und ihre Analyse erforderlichenfalls auf die Bewältigung dieser Hauptrisiken ausrichten.