1Verdächtige Transaktionen, einschließlich des entsprechenden Versuchs, und andere Informationen, die für Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung von Belang sind, sollten der zentralen Meldestelle gemeldet werden, die als einzige zentrale nationale Stelle beauftragt sein sollte, Verdachtsmeldungen entgegenzunehmen und zu analysieren und die Ergebnisse ihrer Analysen an die zuständigen Behörden weiterzugeben. 2Alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich des entsprechenden Versuchs, sollten unabhängig vom Transaktionsbetrag gemeldet werden, und die Bezugnahme auf Verdachtsfälle sollte so ausgelegt werden, dass sie verdächtige Transaktionen, Tätigkeiten und Transaktionsmuster einschließt. 3Die Meldungen könnten auch schwellenwertbasierte Angaben enthalten. 4Um Verpflichtete bei der Aufdeckung von Verdachtsmomenten zu unterstützen, sollte die AMLA Leitlinien zu Indikatoren für eine verdächtige Tätigkeit oder Verhaltensweise herausgeben. 5Angesichts des sich wandelnden Risikoumfelds sollten diese Leitlinien regelmäßig überprüft werden und der Herausgabe von Leitlinien oder Indikatoren für auf nationaler Ebene ermittelte Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und -Methoden durch zentrale Meldestellen nicht vorgreifen. 6Die in gutem Glauben erfolgende Offenlegung von Informationen gegenüber der zentralen Meldestelle durch einen Verpflichteten oder einen Mitarbeiter oder Direktor eines Verpflichteten sollte keinen Verstoß gegen eine Einschränkung der Offenlegung von Informationen darstellen und keinerlei Haftung des Verpflichteten oder seiner Direktoren oder Mitarbeiter zur Folge haben.