AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(135)

1Zur Sicherstellung eines kohärenten Ansatzes bei der Durchsetzung der Anforderungen zum wirtschaftlichen Eigentum im gesamten Binnenmarkt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kategorien von Verstößen, die Sanktionen unterliegen, und die Personen, die für solche Verstöße haften, sowie Indikatoren für den Schweregrad und Kriterien zur Festsetzung der Höhe der Sanktionen festzulegen. 2Darüber hinaus sollte die Kommission zur Unterstützung der Festsetzung dieser Höhe der Sanktionen und im Einklang mit dem Harmonisierungsziel dieser Verordnung Leitlinien erlassen können, in denen die Grundbeträge festgelegt werden, die für jede Kategorie von Verstößen gelten sollten.