1Die Risiken von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen, die missbraucht werden, um Erträge aus Vermögensgegenständen in das Finanzsystem der Union zu schleusen, müssen gemindert werden. 2Da die in Drittländern geltenden Standards für das wirtschaftliche Eigentum möglicherweise nicht ausreichen, um im selben Maße wie in der Union die Transparenz und zeitnahe Verfügbarkeit von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu ermöglichen, muss dafür gesorgt werden, dass adäquate Mittel vorhanden sind, um in bestimmten Situationen die wirtschaftlichen Eigentümer ausländischer juristischer Personen oder ausländischer Rechtsvereinbarungen ermitteln zu können. 3Daher sollten außerhalb der Union gegründete juristische Personen sowie Express-Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen, die außerhalb der Union verwaltet werden oder deren Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position innehaben, außerhalb der Union ansässig sind oder gegründet sind, verpflichtet sein, ihre wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen, wenn sie in der Union tätig werden, indem sie eine Geschäftsbeziehung zu einem Verpflichteten aus der Union aufnehmen oder Immobilien in der Union oder bestimmte hochwertige Güter von Verpflichteten mit Standort in der Union erwerben, oder ihnen aufgrund eines öffentlichen Vergabeverfahrens ein Auftrag für Güter oder Dienstleistungen oder Konzessionen erteilt wird. 4Die Risikoexposition könnte in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein, unter anderem in Abhängigkeit von der Kategorie oder Art der von Verpflichteten ausgeübten Tätigkeiten und der Attraktivität von Immobilien in ihrem Hoheitsgebiet für Straftäter. 5Wenn die Mitgliedstaaten Fälle mit höherem Risiko ermitteln, sollten sie daher in der Lage sein, zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen, um diesen Risiken zu begegnen.