AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(131)

1Bei Nominee-Vereinbarungen kann die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer verschleiert werden, da eine bevollmächtigte Person („Nominee“) als Direktor oder Anteilseigner einer juristischen Person fungieren kann, während nicht immer offengelegt wird, wer die bevollmächtigende Person (der „Nominator“) ist. 2Diese Vereinbarungen könnten die Struktur des wirtschaftlichen Eigentums und die Kontrollstruktur verschleiern, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer ihre Identität oder ihre Rolle innerhalb dieser Vereinbarungen nicht offenlegen wollen. 3Deshalb müssen Transparenzanforderungen eingeführt werden, um zu vermeiden, dass solche Vereinbarungen missbraucht werden und sich Straftäter hinter Personen verstecken können, die für sie handeln. 4Die Beziehung zwischen Nominee und Nominator wird nicht dadurch bestimmt, ob sie Auswirkungen auf die Öffentlichkeit oder Dritte hat. 5Auch wenn nominelle Anteilseigner, deren Namen in öffentlichen oder amtlichen Aufzeichnungen geführt werden, formal eine unabhängige Kontrolle über das Unternehmen hätten, sollte es verpflichtend sein, offenzulegen, ob sie auf Weisung einer anderen Person auf der Grundlage einer privaten Vereinbarung handeln. 6Nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren von juristischen Personen sollten ausreichende Informationen über die Identität ihres Nominators sowie etwaiger wirtschaftlicher Eigentümer des Nominators vorhalten und diese sowie deren Status gegenüber den juristischen Personen offenlegen. 7Dieselben Informationen sollten von juristischen Personen auch an die Verpflichteten gemeldet werden, wenn Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden angewendet werden, sowie an die Zentralregister.