1Die Registrierungsanforderungen für ausländische juristische Personen und ausländische Rechtsvereinbarungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihren Tätigkeiten in der Union verbundenen Risiken stehen. 2Angesichts des offenen Charakters des Binnenmarkts der Union und der Nutzung der von in der Union niedergelassenen Verpflichteten angebotenen Dienstleistungen durch ausländische juristische Personen, von denen viele mit geringeren Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung verbunden sind, ist es angebracht, die Registrierungsanforderung auf juristische Personen zu beschränken, die Sektoren mit hohem Risiko angehören oder in höheren Risikokategorien tätig sind oder Dienstleistungen von Verpflichteten beziehen, die in mit höheren Risiken verbundenen Sektoren tätig sind. 3Der private Charakter von Rechtsvereinbarungen und die Hindernisse beim Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Fall ausländischer Rechtsvereinbarungen rechtfertigen die Anwendung einer Registrierungsanforderung unabhängig vom Risikograd, der mit dem Verpflichteten, der Dienstleistungen für die Rechtsvereinbarung erbringt, oder gegebenenfalls mit dem Sektor, in dem die Rechtsvereinbarung tätig ist, verbunden ist. 4Die Bezugnahme auf die Risikobewertung auf Unionsebene gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 ist als Bezugnahme auf die Risikobewertung zu verstehen, die von der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 bis zur ersten Veröffentlichung des Berichts gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgenommen wird.