AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(125)

1Juristische Personen sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln. 2Jedoch könnte es Fälle geben, in denen sich keine natürliche Person ermittelt lässt, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht. 3In solchen Ausnahmefällen sollten, sofern alle Mittel zur Identifizierung ausgeschöpft sind, bei der Bereitstellung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an Verpflichtete im Rahmen des Verfahrens der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden oder bei der Übermittlung der Informationen an das Zentralregister anstelle der wirtschaftlichen Eigentümer die Mitglieder der Führungsebene angegeben werden können. 4Obwohl sie in diesen Situationen identifiziert werden, sind die Mitglieder der Führungsebene nicht die wirtschaftlichen Eigentümer. 5Juristische Personen sollten Aufzeichnungen darüber führen, welche Schritte sie zur Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer unternommen haben, insbesondere wenn sie auf diese als letztes Mittel zulässige Maßnahme zurückgreifen, die gebührend begründet und dokumentiert werden sollte.