1Schwierigkeiten bei der Erlangung der Informationen sollten kein triftiger Grund dafür sein, den Identifizierungsaufwand zu vermeiden und stattdessen auf die Angabe der Mitglieder der Führungsebene zurückzugreifen. 2Daher sollten juristische Personen stets in der Lage sein, ihre Zweifel an der Wahrhaftigkeit der eingeholten Informationen zu belegen. 3Eine solche Begründung sollte dem Risiko der juristischen Person und der Komplexität ihrer Eigentumsstruktur angemessen sein. 4Insbesondere sollten die Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen den zuständigen Behörden bei Bedarf umgehend vorgelegt werden und die Aufzeichnungen sollten, auf risikoorientierter Grundlage, Beschlüsse des Vorstands und Protokolle seiner Sitzungen, Partnerschaftsvereinbarungen, Treuhandurkunden, informelle Vereinbarungen zur Festlegung von Befugnissen, die Vollmachten entsprechen, oder andere vertragliche Vereinbarungen und Unterlagen umfassen können. 5In Fällen, in denen das Fehlen wirtschaftlicher Eigentümer hinsichtlich der spezifischen Form und Struktur der juristischen Person offensichtlich ist, sollte die Begründung als Bezugnahme auf diese Tatsache verstanden werden, nämlich, dass die juristische Person aufgrund ihrer spezifischen Form und Struktur keinen wirtschaftlichen Eigentümer hat. 6Ein solches Fehlen eines wirtschaftlichen Eigentümers könnte entstehen, wenn es beispielsweise keine Eigentumsbeteiligungen der juristischen Person gibt oder wenn die juristische Person nicht anderweitig letztlich kontrolliert werden kann.