AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Grundlage für einen wirksamen Rahmen für die Transparenz bei wirtschaftlichem Eigentum ist das Wissen von juristischen Personen um die natürlichen Personen, die ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind. 2Daher sollten alle juristischen Personen in der Union angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten. 3Diese Informationen sollten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und die Identität der für die Aufbewahrung der Informationen verantwortlichen Person sollte an die Zentralregister gemeldet werden. 4Diese Aufbewahrungsfrist ist mit der Aufbewahrungsfrist für Informationen identisch, die im Rahmen der Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie zum Beispiel der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, eingeholt werden. 5Um sicherzustellen, dass Informationen, beispielsweise über den Mechanismus zur Meldung von Unstimmigkeiten, abgeglichen und überprüft werden können, ist es gerechtfertigt, eine Abstimmung der einschlägigen Datenspeicherungsfristen sicherzustellen.