1Die Eigenart bestimmter juristischer Personen, wie etwa Verbände, Gewerkschaften, politische Parteien oder Kirchen, führt nicht zu einer aussagekräftigen Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer auf der Grundlage von Eigentumsbeteiligung oder Mitgliedschaft. 2In diesen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass die Mitglieder der Führungsebene auf andere Weise Kontrolle über die juristische Person ausüben. 3In diesen Fällen sollten diese Führungskräfte als die wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet werden.