1Um wirksame Transparenz zu gewährleisten, sollte ein möglichst breites Spektrum von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gegründet oder errichtet wurden, in den Geltungsbereich der Vorschriften über das wirtschaftliche Eigentum einbezogen werden. 2Dies gilt auch für Gesellschaften, an denen eine Eigentumsbeteiligung möglich ist, sowie für sonstige juristische Personen und Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln. 3Aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten umfassen diese breit gefassten Kategorien eine Vielzahl von unterschiedlichen Organisationsstrukturen. 4Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste mit den Arten von juristischen Personen übermitteln, bei denen die wirtschaftlichen Eigentümer nach den Vorschriften ermittelt werden, die für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften als auch anderer juristischen Personen gelten.