AMbG

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

Vom 19.7.1996

Zuletzt geändert am 18.7.2016

§ 3

Sicherheitsvorschriften

Die Magnetschwebebahnunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Magnetschwebebahnstrecken, sonstige Magnetschwebebahnanlagen, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.