AMbG

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

Vom 19.7.1996

Zuletzt geändert am 18.7.2016

§ 4

Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist über § 1 Abs. 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) hinaus auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für Magnetschwebebahnen in bezug auf dieses Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen.

(2) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen im Rahmen dieses Gesetzes folgende Aufgaben:

1. die Ausübung der Aufsicht über die Magnetschwebebahnunternehmen, insbesondere die technische Aufsicht,
2. die Erteilung und der Widerruf einer Betriebsgenehmigung,
3. die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Rechtsverordnungen,
4. die fachliche Untersuchung von Störungen im Magnetschwebebahnbetrieb.

(3) 1Die Aufgaben der technischen Aufsicht über Betriebsanlagen und Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung übertragen werden. 2Diese unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.

(4) 1Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. 2Für Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen und deren Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.