AMbG

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

Vom 19.7.1996

Zuletzt geändert am 18.7.2016

§ 2

Öffentliche Magnetschwebebahnen

Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann.