AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

Unterabschnitt 2
Erhebung in Brütereien

§ 49

Erhebungseinheiten

1Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes. 2Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. 3Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.