AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

§ 50

Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

1Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. 2Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.