Abschnitt 7
Geflügelstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 48
Einzelerhebungen
Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
1.
Erhebung in Brütereien,
2.
Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
3.
Erhebung in Geflügelschlachtereien.