AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

Abschnitt 7
Geflügelstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift

§ 48

Einzelerhebungen

Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1. Erhebung in Brütereien,
2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
3. Erhebung in Geflügelschlachtereien.