Art. 8
Besondere Vertragsarten
8.1
Die Streitkräfte können die deutschen Behörden bitten:
8.1.1
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten und kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten durch Abschluss von Zeitverträgen, von Verträgen, die mehrere Fachlose einschließen, oder von anderen hierfür geeigneten Verträgen durchzuführen;
8.1.2
Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten durch Abschluss von Verträgen, die mehrere Fachlose einschließen, oder von anderen hierfür geeigneten Verträgen durchzuführen.
8.2
Den Wünschen der Streitkräfte wird entsprochen, soweit sie mit den deutschen Vorschriften vereinbar sind.