ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

B.
Aufgaben der deutschen Behörden und Streitkräfte

Art. 7

Aufgaben der deutschen Behörden

7.1 Bei der Durchführung von Baumaßnahmen für die Streitkräfte obliegen den deutschen Behörden folgende Aufgaben:

7.1.1 Allgemeine Beratung der Streitkräfte in sämtlichen technischen und sonstigen mit der Baumaßnahme zusammenhängenden Fragen.
7.1.2 Aufstellung der Kostenvoranmeldung-Bau. Die Kostenvoranmeldung-Bau besteht aus der formlosen Erläuterung, der Kostenschätzung, dem Übersichtsplan (Stadtplan oder Topografische Karte mit Eintragung des Baugrundstücks) und dem baufachlichen Gutachten über die Eignung des Baugrundstücks. Die deutschen Behörden leiten den Streitkräften zur Überprüfung eine Ausfertigung der Kostenvoranmeldung-Bau zu.
7.1.3 Nach Zustimmung der Streitkräfte zu der Kostenvoranmeldung-Bau:
Aufstellung der Haushaltsunterlage-Bau, bestehend aus den Plänen, dem ausführlichen Erläuterungsbericht, der Kostenberechnung, der Flächen- bzw. Massenberechnung und dem baufachlichen Gutachten gemäß Artikel 7.1.2.
Die deutschen Behörden leiten den Streitkräften zur Überprüfung eine Ausfertigung der Haushaltsunterlage-Bau zu.
7.1.4 Nach grundsätzlicher Zustimmung der Streitkräfte zu der Haushaltsunterlage-Bau:
Aufstellung der Ausführungsunterlage-Bau, bestehend aus den Entwurfszeichnungen, den Ausführungszeichnungen, den Leistungsverzeichnissen (mit Massenberechnungen), dem geprüften Standsicherheitsnachweis mit statischer Berechnung und zugehörigen Zeichnungen, den Nachweisen über Wärme-, Schall- und Brandschutz sowie sonstigen Berechnungen.
Die deutschen Behörden leiten den Streitkräften zur Überprüfung und Zustimmung eine Durchschrift der Ausführungsunterlage-Bau zu.
7.1.5 Nach Zustimmung der Streitkräfte zur Ausführungsunterlage-Bau und nachdem die Art der Ausschreibung nach Artikel 5 vereinbart wurde:
Ausschreibung der Leistungen, Einholung und Prüfung der Angebote und Empfehlung zur Auftragserteilung. Der Empfehlung, zur Auftragserteilung werden folgende Unterlagen beigefügt:
7.1.5.1 Eine Aufstellung der Ergebnisse der Angebote;
7.1.5.2 Preisgegenüberstellung der wesentlichen Einheitspreise der drei niedrigsten gültigen Angebote;
7.1.5.3 Name des empfohlenen Bieters sowie sein Angebot;
7.1.5.4 Ausführungszeichnungen und Leistungsverzeichnisse (mit Maß- und Mengenangaben);
7.1.5.5 Im Falle der Ausschreibung von Zeitverträgen:
7.1.5.5.1 Gegenüberstellung der Prozente, der Ab- und Aufgebote und sonstiger Angaben aller Bieter;
7.1.5.5.2 Vertragsunterlagen
7.1.6 Nach schriftlicher Zustimmung der Streitkräfte, Vergabe der Aufträge und Übermittlung folgender Unterlagen an die Streitkräfte:
7.1.6.1 Kopien der Auftragsschreiben und
7.1.6.2 Mutterpausen der Ausführungszeichnungen und vervielfältigungsfähige Leistungsverzeichnisse, aus denen Änderungen in den Ausführungsunterlagen, die bei der Ausschreibung vorgenommen worden sind, ersichtlich sind.
7.1.7 Überwachung und Koordinierung der Bauausführung Abwicklung der Verträge einschließlich Abrechnung, Zahlungen (Abschlags- und Schlusszahlungen), die für die Abwicklung der Verträge notwendigen Überprüfungen, die erforderlichen Berechnungen sowie – auf Wunsch – Vorlage monatlicher Baufortschrittsberichte.
Die Abwicklung der Verträge umfasst auch die Bearbeitung der während der Bauzeit von den Streitkräften gewünschten oder schriftlich gebilligten Planänderungen.
7.1.8 Abnahme der von den Auftragnehmern gemäß VOB / VOL (Verdingungsordnung für Bauleistungen / Verdingungsordnung für Leistungen) gelieferten baulichen Anlagen oder erbrachten Leistungen und Übergabe der fertiggestellten Baumaßnahme an die Streitkräfte nach den in Abschnitt H der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau) – Bauübergabe – und Artikel 14 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren. Die in Abschnitt H der RBBau angeführten Unterlagen sind den Streitkräften zu übergeben.
7.1.8.1 Bei Übergabe der benutzbaren Teile der Anlagen durch die deutschen Behörden an die Streitkräfte:
Gleichzeitige Übergabe der hierzu benötigten technisch-betrieblichen Beschreibungen und Unterrichtung des Betriebspersonals.
7.1.8.2 Übergabe einer Liste über die Gewährleistungsfristen durch die deutschen Behörden an die Streitkräfte.
7.1.8.3 Drei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemeinsame Baubegehung nach Aufforderung durch die Streitkräfte.
7.1.9 Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und auf Verlangen auch bei Instandsetzung und Instandhaltung: Übermittlung der Baubestandszeichnungen mit / oder als Mutterpausen, Übermittlung einer Ersatzteilliste und sonstiger Unterlagen über die geleisteten Arbeiten.
7.1.9.1 Auf Wunsch der Streitkräfte:
Aufstellung von Übersichten über die voraussichtlich innerhalb des Haushaltsjahres von den Streitkräften zu leistenden Zahlungen.
7.1.9.2 Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften zur Wahrung der gewerblichen Schutzrechte, Patente und Urheberrechte.
7.1.9.3 Rechtzeitige Verfolgung aller Vertragserfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche aus Vertragsstrafenklauseln zugunsten der Streitkräfte.

7.2 Bei der Durchführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten entfallen im Einvernehmen beider Vertragspartner bestimmte in Artikel 7 festgelegte Aufgaben.

7.3 1Die Streitkräfte können auf die Vorlage bestimmter Unterlagen oder auf bestimmte Aufgaben der deutschen Behörden schriftlich verzichten. 2Die Entschädigungsregelung nach Kapitel II, Abschnitt D bleibt hiervon unberührt.

7.4 Eine Baumaßnahme oder ein Vertrag einschließlich Zeitvertrag wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Streitkräfte von den deutschen Behörden weder geändert, noch unterbrochen, noch vorzeitig beendet.

7.5 Die Form, Anzahl und die Verteilung vorgenannter für die Ausführung der Baumaßnahme erforderlichen Unterlagen werden in Ausführungsrichtlinien zu diesem Abkommen festgelegt.