1Lieferungen und sonstige Leistungen an die deutschen Behörden zur Durchführung von Baumaßnahmen für die Streitkräfte sind als Lieferungen und Leistungen an die Streitkräfte zu betrachten und unter den Voraussetzungen des Artikels 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und anderer Abkommen von Abgaben befreit. 2Können solche Abgabenvergünstigungen in Anspruch genommen werden, so sind diese in sämtlichen Angeboten, Zahlungen, Rechnungen und Aufstellungen über den Abrechnungsstand zu Gunsten der Streitkräfte zu berücksichtigen.