Art. 5
Vergabe
5.1
1Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen richtet sich nur nach den Abschnitten 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sowie den für den Bundesbau geltenden Verwaltungsvorschriften.
Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A und der VOL/A und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) finden gemäß § 100 Abs. 2 lit. a) GWB keine Anwendung.
5.1.1
Die Art der Vergabe wird zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Streitkräfte vereinbart. In Übereinstimmung mit den Vergabe- und Vertragsordnungen sowie unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gründe, die auch mit den besonderen Haushaltsbeschränkungen der Streitkräfte zusammenhängen, sind diese berechtigt, die Zusammenfassung von Fachlosen zu fordern. Dies kann im begründeten Einzelfall auch zum Einsatz von Generalunternehmern führen. Das Verlangen ist schriftlich zu stellen und darzulegen.
5.1.2
Bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe auf Wunsch der Streitkräfte sind auch Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen zwischen den deutschen Behörden und den Streitkräften zu vereinbaren. Die Streitkräfte können verlangen, dass Namen von Unternehmern weggelassen, hinzugefügt oder ausgetauscht werden. Die deutschen Behörden prüfen Leistungsfähigkeit und Sachkunde sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit und die technischen Fähigkeiten der von ihnen und – soweit die Streitkräfte es wünschen – auch der von diesen genannten Unternehmern. Die deutschen Behörden richten sich nach den Vergabevorschriften für Bundesbauaufgaben gemäß Nr. 5.1. Die Vorschläge der Streitkräfte werden berücksichtigt, soweit sie diesen Vergabevorschriften nicht widersprechen. Gegebenenfalls geben die deutschen Behörden den Streitkräften den Grund für die Zurückweisung der Vorschläge der Streitkräfte schriftlich bekannt.
5.1.3
Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen sind auf Verlangen der Streitkräfte neben der verpflichtenden Bekanntmachung in der Bundesrepublik Deutschland auch in anderen Staaten zu veröffentlichen.
5.2
1Die Streitkräfte werden über den Termin und den Ort der Angebotseröffnung rechtzeitig unterrichtet.
2Sie können einen Vertreter entsenden, der an der Eröffnung teilnimmt.
5.3
Die Streitkräfte können über die deutschen Behörden jedes Angebot ablehnen, wenn die Ablehnung mit dem deutschen Recht vereinbar ist.