3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden periodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermittelt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium der Verteidigung abgestimmt.
1 Für die Programmabstimmung werden den deutschen Behörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150.000 EUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und diejenigen, deren Kosten 150.000 EUR im Einzelfall nicht überschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer Liste mitgeteilt. 2 Hierbei sind die Bauvorhaben, deren Kosten 150.000 EUR im Einzelfall überschreiten und welche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durchführen wollen, besonders zu bezeichnen.
3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150.000 EUR im Einzelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräften im Truppenbauverfahren durchgeführt werden, sind von der Programmabstimmung befreit.
Ungeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erforderlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der Notwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in die Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig auf andere Weise mitgeteilt.
In Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfügung.
3.3 Bei der Ermittlung der Kosten zu Artikel 3.1 oder 3.2 werden Leistungen und Lieferungen der Streitkräfte in die Gesamtherstellungskosten zu dem Preis einbezogen, der einem Unternehmer zu zahlen wäre.
4.1 1 Die Baumaßnahmen werden von den deutschen Behörden nach den für Bundesbauaufgaben geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchgeführt. 2 Für die Vergabe von Bauaufträgen gelten die besonderen unter Artikel 5.1 aufgeführten Verfahrensregeln.
4.2 1 Soweit die Vorschriften der Streitkräfte auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einzelfall höhere Anforderungen stellen als die deutschen Vorschriften, werden auf entsprechendes Ersuchen der Streitkräfte deren Vorschriften beachtet. 2 Die Streitkräfte übernehmen die aus der Verwendung dieser Normen direkt erwachsende Verantwortung. 3 Die Streitkräfte fügen im Ersuchen eine präzisierte Beschreibung der zu beachtenden besonderen technischen Forderungen bei. 4 Das Ersuchen ist so frühzeitig zu stellen, dass es kostenmäßig erfasst werden kann.
4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktionsweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder als interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall die Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften verlangen.
4.4 Maßnahmen die den Umfang, die Qualität oder die Kosten der Leistungen, die von den Streitkräften gefordert wurden, ändern oder beeinflussen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Streitkräfte.
4.5 Beteiligen sich die Streitkräfte an der Ausarbeitung, der Entwürfe oder stellen sie die Entwürfe oder Baupläne den deutschen Behörden zur Verfügung, so haben die deutschen Behörden das Recht, diese Entwürfe und Baupläne nachzuprüfen, um die Beachtung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten.
5.1 1 Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen richtet sich nur nach den Abschnitten 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sowie den für den Bundesbau geltenden Verwaltungsvorschriften. 2 Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A und der VOL/A und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) finden gemäß § 100 Abs. 2 lit. a) GWB keine Anwendung.
5.2 1 Die Streitkräfte werden über den Termin und den Ort der Angebotseröffnung rechtzeitig unterrichtet. 2 Sie können einen Vertreter entsenden, der an der Eröffnung teilnimmt.
5.3 Die Streitkräfte können über die deutschen Behörden jedes Angebot ablehnen, wenn die Ablehnung mit dem deutschen Recht vereinbar ist.