ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008 (BGBl. II vom 09.04.2009 Nr. 11, S. 332)

Kapitel I
Allgemeines
Art. 1Begriffe
Kapitel II
Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren) durchgeführt werden
A.
Durchführung
Art. 4Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
B.
Aufgaben der deutschen Behörden und Streitkräfte
Art. 7Aufgaben der deutschen Behörden
C.
Von den Streitkräften zu tragende Kosten
Art. 16Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte
D.
Entschädigung der deutschen Behörden
Art. 20Umfang der Entschädigung
E.
Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidbaren Kosten und der Verwaltungsentschädigung
Art. 25Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH
Kapitel III
Baumaßnahmen, die von den Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden
A.
Allgemeines
Art. 27Truppenbau; Baumaßnahmenarten
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39Ausführungsrichtlinien

Art. 3

Programmabstimmung

3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden periodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermittelt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium der Verteidigung abgestimmt.

1 Für die Programmabstimmung werden den deutschen Behörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150.000 EUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und diejenigen, deren Kosten 150.000 EUR im Einzelfall nicht überschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer Liste mitgeteilt. 2 Hierbei sind die Bauvorhaben, deren Kosten 150.000 EUR im Einzelfall überschreiten und welche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durchführen wollen, besonders zu bezeichnen.

3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150.000 EUR im Einzelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräften im Truppenbauverfahren durchgeführt werden, sind von der Programmabstimmung befreit.

Ungeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erforderlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der Notwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in die Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig auf andere Weise mitgeteilt.

In Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfügung.

3.3 Bei der Ermittlung der Kosten zu Artikel 3.1 oder 3.2 werden Leistungen und Lieferungen der Streitkräfte in die Gesamtherstellungskosten zu dem Preis einbezogen, der einem Unternehmer zu zahlen wäre.

Kapitel II
Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren) durchgeführt werden
A.
Durchführung

Art. 4

Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

4.1 1 Die Baumaßnahmen werden von den deutschen Behörden nach den für Bundesbauaufgaben geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchgeführt. 2 Für die Vergabe von Bauaufträgen gelten die besonderen unter Artikel 5.1 aufgeführten Verfahrensregeln.

4.2 1 Soweit die Vorschriften der Streitkräfte auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einzelfall höhere Anforderungen stellen als die deutschen Vorschriften, werden auf entsprechendes Ersuchen der Streitkräfte deren Vorschriften beachtet. 2 Die Streitkräfte übernehmen die aus der Verwendung dieser Normen direkt erwachsende Verantwortung. 3 Die Streitkräfte fügen im Ersuchen eine präzisierte Beschreibung der zu beachtenden besonderen technischen Forderungen bei. 4 Das Ersuchen ist so frühzeitig zu stellen, dass es kostenmäßig erfasst werden kann.

4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktionsweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder als interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall die Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften verlangen.

4.4 Maßnahmen die den Umfang, die Qualität oder die Kosten der Leistungen, die von den Streitkräften gefordert wurden, ändern oder beeinflussen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Streitkräfte.

4.5 Beteiligen sich die Streitkräfte an der Ausarbeitung, der Entwürfe oder stellen sie die Entwürfe oder Baupläne den deutschen Behörden zur Verfügung, so haben die deutschen Behörden das Recht, diese Entwürfe und Baupläne nachzuprüfen, um die Beachtung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten.

Art. 5

Vergabe

5.1 1 Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen richtet sich nur nach den Abschnitten 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sowie den für den Bundesbau geltenden Verwaltungsvorschriften. 2 Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A und der VOL/A und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) finden gemäß § 100 Abs. 2 lit. a) GWB keine Anwendung.

5.1.1 Die Art der Vergabe wird zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Streitkräfte vereinbart. In Übereinstimmung mit den Vergabe- und Vertragsordnungen sowie unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gründe, die auch mit den besonderen Haushaltsbeschränkungen der Streitkräfte zusammenhängen, sind diese berechtigt, die Zusammenfassung von Fachlosen zu fordern. Dies kann im begründeten Einzelfall auch zum Einsatz von Generalunternehmern führen. Das Verlangen ist schriftlich zu stellen und darzulegen.
5.1.2 Bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe auf Wunsch der Streitkräfte sind auch Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen zwischen den deutschen Behörden und den Streitkräften zu vereinbaren. Die Streitkräfte können verlangen, dass Namen von Unternehmern weggelassen, hinzugefügt oder ausgetauscht werden. Die deutschen Behörden prüfen Leistungsfähigkeit und Sachkunde sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit und die technischen Fähigkeiten der von ihnen und – soweit die Streitkräfte es wünschen – auch der von diesen genannten Unternehmern. Die deutschen Behörden richten sich nach den Vergabevorschriften für Bundesbauaufgaben gemäß Nr. 5.1. Die Vorschläge der Streitkräfte werden berücksichtigt, soweit sie diesen Vergabevorschriften nicht widersprechen. Gegebenenfalls geben die deutschen Behörden den Streitkräften den Grund für die Zurückweisung der Vorschläge der Streitkräfte schriftlich bekannt.
5.1.3 Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen sind auf Verlangen der Streitkräfte neben der verpflichtenden Bekanntmachung in der Bundesrepublik Deutschland auch in anderen Staaten zu veröffentlichen.

5.2 1 Die Streitkräfte werden über den Termin und den Ort der Angebotseröffnung rechtzeitig unterrichtet. 2 Sie können einen Vertreter entsenden, der an der Eröffnung teilnimmt.

5.3 Die Streitkräfte können über die deutschen Behörden jedes Angebot ablehnen, wenn die Ablehnung mit dem deutschen Recht vereinbar ist.

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