ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008 (BGBl. II vom 09.04.2009 Nr. 11, S. 332)

Kapitel I
Allgemeines
Art. 1Begriffe
Kapitel II
Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren) durchgeführt werden
A.
Durchführung
Art. 4Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
B.
Aufgaben der deutschen Behörden und Streitkräfte
Art. 7Aufgaben der deutschen Behörden
C.
Von den Streitkräften zu tragende Kosten
Art. 16Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte
D.
Entschädigung der deutschen Behörden
Art. 20Umfang der Entschädigung
E.
Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidbaren Kosten und der Verwaltungsentschädigung
Art. 25Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH
Kapitel III
Baumaßnahmen, die von den Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden
A.
Allgemeines
Art. 27Truppenbau; Baumaßnahmenarten
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39Ausführungsrichtlinien
Kapitel II
Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren) durchgeführt werden
A.
Durchführung

Art. 4

Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

4.1 1 Die Baumaßnahmen werden von den deutschen Behörden nach den für Bundesbauaufgaben geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchgeführt. 2 Für die Vergabe von Bauaufträgen gelten die besonderen unter Artikel 5.1 aufgeführten Verfahrensregeln.

4.2 1 Soweit die Vorschriften der Streitkräfte auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einzelfall höhere Anforderungen stellen als die deutschen Vorschriften, werden auf entsprechendes Ersuchen der Streitkräfte deren Vorschriften beachtet. 2 Die Streitkräfte übernehmen die aus der Verwendung dieser Normen direkt erwachsende Verantwortung. 3 Die Streitkräfte fügen im Ersuchen eine präzisierte Beschreibung der zu beachtenden besonderen technischen Forderungen bei. 4 Das Ersuchen ist so frühzeitig zu stellen, dass es kostenmäßig erfasst werden kann.

4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktionsweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder als interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall die Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften verlangen.

4.4 Maßnahmen die den Umfang, die Qualität oder die Kosten der Leistungen, die von den Streitkräften gefordert wurden, ändern oder beeinflussen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Streitkräfte.

4.5 Beteiligen sich die Streitkräfte an der Ausarbeitung, der Entwürfe oder stellen sie die Entwürfe oder Baupläne den deutschen Behörden zur Verfügung, so haben die deutschen Behörden das Recht, diese Entwürfe und Baupläne nachzuprüfen, um die Beachtung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten.

Art. 5

Vergabe

5.1 1 Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen richtet sich nur nach den Abschnitten 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sowie den für den Bundesbau geltenden Verwaltungsvorschriften. 2 Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A und der VOL/A und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) finden gemäß § 100 Abs. 2 lit. a) GWB keine Anwendung.

5.1.1 Die Art der Vergabe wird zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Streitkräfte vereinbart. In Übereinstimmung mit den Vergabe- und Vertragsordnungen sowie unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gründe, die auch mit den besonderen Haushaltsbeschränkungen der Streitkräfte zusammenhängen, sind diese berechtigt, die Zusammenfassung von Fachlosen zu fordern. Dies kann im begründeten Einzelfall auch zum Einsatz von Generalunternehmern führen. Das Verlangen ist schriftlich zu stellen und darzulegen.
5.1.2 Bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe auf Wunsch der Streitkräfte sind auch Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen zwischen den deutschen Behörden und den Streitkräften zu vereinbaren. Die Streitkräfte können verlangen, dass Namen von Unternehmern weggelassen, hinzugefügt oder ausgetauscht werden. Die deutschen Behörden prüfen Leistungsfähigkeit und Sachkunde sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit und die technischen Fähigkeiten der von ihnen und – soweit die Streitkräfte es wünschen – auch der von diesen genannten Unternehmern. Die deutschen Behörden richten sich nach den Vergabevorschriften für Bundesbauaufgaben gemäß Nr. 5.1. Die Vorschläge der Streitkräfte werden berücksichtigt, soweit sie diesen Vergabevorschriften nicht widersprechen. Gegebenenfalls geben die deutschen Behörden den Streitkräften den Grund für die Zurückweisung der Vorschläge der Streitkräfte schriftlich bekannt.
5.1.3 Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen sind auf Verlangen der Streitkräfte neben der verpflichtenden Bekanntmachung in der Bundesrepublik Deutschland auch in anderen Staaten zu veröffentlichen.

5.2 1 Die Streitkräfte werden über den Termin und den Ort der Angebotseröffnung rechtzeitig unterrichtet. 2 Sie können einen Vertreter entsenden, der an der Eröffnung teilnimmt.

5.3 Die Streitkräfte können über die deutschen Behörden jedes Angebot ablehnen, wenn die Ablehnung mit dem deutschen Recht vereinbar ist.

Art. 6

Aufgabenbefreiung

1 Lieferungen und sonstige Leistungen an die deutschen Behörden zur Durchführung von Baumaßnahmen für die Streitkräfte sind als Lieferungen und Leistungen an die Streitkräfte zu betrachten und unter den Voraussetzungen des Artikels 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und anderer Abkommen von Abgaben befreit. 2 Können solche Abgabenvergünstigungen in Anspruch genommen werden, so sind diese in sämtlichen Angeboten, Zahlungen, Rechnungen und Aufstellungen über den Abrechnungsstand zu Gunsten der Streitkräfte zu berücksichtigen.

B.
Aufgaben der deutschen Behörden und Streitkräfte

Art. 7

Aufgaben der deutschen Behörden

7.1 Bei der Durchführung von Baumaßnahmen für die Streitkräfte obliegen den deutschen Behörden folgende Aufgaben:

7.1.1 Allgemeine Beratung der Streitkräfte in sämtlichen technischen und sonstigen mit der Baumaßnahme zusammenhängenden Fragen.
7.1.2 Aufstellung der Kostenvoranmeldung-Bau. Die Kostenvoranmeldung-Bau besteht aus der formlosen Erläuterung, der Kostenschätzung, dem Übersichtsplan (Stadtplan oder Topografische Karte mit Eintragung des Baugrundstücks) und dem baufachlichen Gutachten über die Eignung des Baugrundstücks. Die deutschen Behörden leiten den Streitkräften zur Überprüfung eine Ausfertigung der Kostenvoranmeldung-Bau zu.
7.1.3 Nach Zustimmung der Streitkräfte zu der Kostenvoranmeldung-Bau:
Aufstellung der Haushaltsunterlage-Bau, bestehend aus den Plänen, dem ausführlichen Erläuterungsbericht, der Kostenberechnung, der Flächen- bzw. Massenberechnung und dem baufachlichen Gutachten gemäß Artikel 7.1.2.
Die deutschen Behörden leiten den Streitkräften zur Überprüfung eine Ausfertigung der Haushaltsunterlage-Bau zu.
7.1.4 Nach grundsätzlicher Zustimmung der Streitkräfte zu der Haushaltsunterlage-Bau:
Aufstellung der Ausführungsunterlage-Bau, bestehend aus den Entwurfszeichnungen, den Ausführungszeichnungen, den Leistungsverzeichnissen (mit Massenberechnungen), dem geprüften Standsicherheitsnachweis mit statischer Berechnung und zugehörigen Zeichnungen, den Nachweisen über Wärme-, Schall- und Brandschutz sowie sonstigen Berechnungen.
Die deutschen Behörden leiten den Streitkräften zur Überprüfung und Zustimmung eine Durchschrift der Ausführungsunterlage-Bau zu.
7.1.5 Nach Zustimmung der Streitkräfte zur Ausführungsunterlage-Bau und nachdem die Art der Ausschreibung nach Artikel 5 vereinbart wurde:
Ausschreibung der Leistungen, Einholung und Prüfung der Angebote und Empfehlung zur Auftragserteilung. Der Empfehlung, zur Auftragserteilung werden folgende Unterlagen beigefügt:
7.1.5.1 Eine Aufstellung der Ergebnisse der Angebote;
7.1.5.2 Preisgegenüberstellung der wesentlichen Einheitspreise der drei niedrigsten gültigen Angebote;
7.1.5.3 Name des empfohlenen Bieters sowie sein Angebot;
7.1.5.4 Ausführungszeichnungen und Leistungsverzeichnisse (mit Maß- und Mengenangaben);
7.1.5.5 Im Falle der Ausschreibung von Zeitverträgen:
7.1.5.5.1 Gegenüberstellung der Prozente, der Ab- und Aufgebote und sonstiger Angaben aller Bieter;
7.1.5.5.2 Vertragsunterlagen
7.1.6 Nach schriftlicher Zustimmung der Streitkräfte, Vergabe der Aufträge und Übermittlung folgender Unterlagen an die Streitkräfte:
7.1.6.1 Kopien der Auftragsschreiben und
7.1.6.2 Mutterpausen der Ausführungszeichnungen und vervielfältigungsfähige Leistungsverzeichnisse, aus denen Änderungen in den Ausführungsunterlagen, die bei der Ausschreibung vorgenommen worden sind, ersichtlich sind.
7.1.7 Überwachung und Koordinierung der Bauausführung Abwicklung der Verträge einschließlich Abrechnung, Zahlungen (Abschlags- und Schlusszahlungen), die für die Abwicklung der Verträge notwendigen Überprüfungen, die erforderlichen Berechnungen sowie – auf Wunsch – Vorlage monatlicher Baufortschrittsberichte.
Die Abwicklung der Verträge umfasst auch die Bearbeitung der während der Bauzeit von den Streitkräften gewünschten oder schriftlich gebilligten Planänderungen.
7.1.8 Abnahme der von den Auftragnehmern gemäß VOB / VOL (Verdingungsordnung für Bauleistungen / Verdingungsordnung für Leistungen) gelieferten baulichen Anlagen oder erbrachten Leistungen und Übergabe der fertiggestellten Baumaßnahme an die Streitkräfte nach den in Abschnitt H der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau) – Bauübergabe – und Artikel 14 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren. Die in Abschnitt H der RBBau angeführten Unterlagen sind den Streitkräften zu übergeben.
7.1.8.1 Bei Übergabe der benutzbaren Teile der Anlagen durch die deutschen Behörden an die Streitkräfte:
Gleichzeitige Übergabe der hierzu benötigten technisch-betrieblichen Beschreibungen und Unterrichtung des Betriebspersonals.
7.1.8.2 Übergabe einer Liste über die Gewährleistungsfristen durch die deutschen Behörden an die Streitkräfte.
7.1.8.3 Drei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemeinsame Baubegehung nach Aufforderung durch die Streitkräfte.
7.1.9 Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und auf Verlangen auch bei Instandsetzung und Instandhaltung: Übermittlung der Baubestandszeichnungen mit / oder als Mutterpausen, Übermittlung einer Ersatzteilliste und sonstiger Unterlagen über die geleisteten Arbeiten.
7.1.9.1 Auf Wunsch der Streitkräfte:
Aufstellung von Übersichten über die voraussichtlich innerhalb des Haushaltsjahres von den Streitkräften zu leistenden Zahlungen.
7.1.9.2 Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften zur Wahrung der gewerblichen Schutzrechte, Patente und Urheberrechte.
7.1.9.3 Rechtzeitige Verfolgung aller Vertragserfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche aus Vertragsstrafenklauseln zugunsten der Streitkräfte.

7.2 Bei der Durchführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten entfallen im Einvernehmen beider Vertragspartner bestimmte in Artikel 7 festgelegte Aufgaben.

7.3 1 Die Streitkräfte können auf die Vorlage bestimmter Unterlagen oder auf bestimmte Aufgaben der deutschen Behörden schriftlich verzichten. 2 Die Entschädigungsregelung nach Kapitel II, Abschnitt D bleibt hiervon unberührt.

7.4 Eine Baumaßnahme oder ein Vertrag einschließlich Zeitvertrag wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Streitkräfte von den deutschen Behörden weder geändert, noch unterbrochen, noch vorzeitig beendet.

7.5 Die Form, Anzahl und die Verteilung vorgenannter für die Ausführung der Baumaßnahme erforderlichen Unterlagen werden in Ausführungsrichtlinien zu diesem Abkommen festgelegt.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×