4.1 1 Die Baumaßnahmen werden von den deutschen Behörden nach den für Bundesbauaufgaben geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchgeführt. 2 Für die Vergabe von Bauaufträgen gelten die besonderen unter Artikel 5.1 aufgeführten Verfahrensregeln.
4.2 1 Soweit die Vorschriften der Streitkräfte auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einzelfall höhere Anforderungen stellen als die deutschen Vorschriften, werden auf entsprechendes Ersuchen der Streitkräfte deren Vorschriften beachtet. 2 Die Streitkräfte übernehmen die aus der Verwendung dieser Normen direkt erwachsende Verantwortung. 3 Die Streitkräfte fügen im Ersuchen eine präzisierte Beschreibung der zu beachtenden besonderen technischen Forderungen bei. 4 Das Ersuchen ist so frühzeitig zu stellen, dass es kostenmäßig erfasst werden kann.
4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktionsweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder als interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall die Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften verlangen.
4.4 Maßnahmen die den Umfang, die Qualität oder die Kosten der Leistungen, die von den Streitkräften gefordert wurden, ändern oder beeinflussen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Streitkräfte.
4.5 Beteiligen sich die Streitkräfte an der Ausarbeitung, der Entwürfe oder stellen sie die Entwürfe oder Baupläne den deutschen Behörden zur Verfügung, so haben die deutschen Behörden das Recht, diese Entwürfe und Baupläne nachzuprüfen, um die Beachtung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten.
5.1 1 Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen richtet sich nur nach den Abschnitten 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sowie den für den Bundesbau geltenden Verwaltungsvorschriften. 2 Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A und der VOL/A und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) finden gemäß § 100 Abs. 2 lit. a) GWB keine Anwendung.
5.2 1 Die Streitkräfte werden über den Termin und den Ort der Angebotseröffnung rechtzeitig unterrichtet. 2 Sie können einen Vertreter entsenden, der an der Eröffnung teilnimmt.
5.3 Die Streitkräfte können über die deutschen Behörden jedes Angebot ablehnen, wenn die Ablehnung mit dem deutschen Recht vereinbar ist.
1 Lieferungen und sonstige Leistungen an die deutschen Behörden zur Durchführung von Baumaßnahmen für die Streitkräfte sind als Lieferungen und Leistungen an die Streitkräfte zu betrachten und unter den Voraussetzungen des Artikels 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und anderer Abkommen von Abgaben befreit. 2 Können solche Abgabenvergünstigungen in Anspruch genommen werden, so sind diese in sämtlichen Angeboten, Zahlungen, Rechnungen und Aufstellungen über den Abrechnungsstand zu Gunsten der Streitkräfte zu berücksichtigen.
7.1 Bei der Durchführung von Baumaßnahmen für die Streitkräfte obliegen den deutschen Behörden folgende Aufgaben:
7.2 Bei der Durchführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten entfallen im Einvernehmen beider Vertragspartner bestimmte in Artikel 7 festgelegte Aufgaben.
7.3 1 Die Streitkräfte können auf die Vorlage bestimmter Unterlagen oder auf bestimmte Aufgaben der deutschen Behörden schriftlich verzichten. 2 Die Entschädigungsregelung nach Kapitel II, Abschnitt D bleibt hiervon unberührt.
7.4 Eine Baumaßnahme oder ein Vertrag einschließlich Zeitvertrag wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Streitkräfte von den deutschen Behörden weder geändert, noch unterbrochen, noch vorzeitig beendet.
7.5 Die Form, Anzahl und die Verteilung vorgenannter für die Ausführung der Baumaßnahme erforderlichen Unterlagen werden in Ausführungsrichtlinien zu diesem Abkommen festgelegt.