2.1 Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).
2.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können in den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräfte die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppenbauverfahren).