BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

Vom 30.6.2017 (BGBl. I S. 2097)

Zuletzt geändert am 6.5.2024 (BGBl. I S. Nr. 149)

Teil 1
Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich des Gesetzes
Kapitel 2
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
Kapitel 3
Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
§ 5Benennung
Kapitel 4
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 8Errichtung
Kapitel 5
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 17Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle
Kapitel 6
Rechtsbehelfe
§ 20Gerichtlicher Rechtsschutz
Teil 2
Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Kapitel 1
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 1
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
§ 22Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Abschnitt 2
Besondere Verarbeitungssituationen
§ 26Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
Kapitel 3
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 38Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
Kapitel 4
Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
§ 40Aufsichtsbehörden der Länder
Teil 3
Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 45Anwendungsbereich
Kapitel 2
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 48Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Kapitel 3
Rechte der betroffenen Person
§ 55Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Kapitel 4
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 62Auftragsverarbeitung
Kapitel 5
Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
§ 78Allgemeine Voraussetzungen
Kapitel 6
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
§ 82Gegenseitige Amtshilfe
Kapitel 7
Haftung und Sanktionen
§ 83Schadensersatz und Entschädigung
Teil 4
Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
§ 85Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungs- bereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten

§ 80

Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist

1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
4. im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder
5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 45 genannten Zwecken.

(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend.

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