BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

Vom 30.6.2017

Zuletzt geändert am 12.5.2026

§ 77

Vertrauliche Meldung von Verstößen

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.