BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

Vom 30.6.2017

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 68

Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.