BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

Vom 30.6.2017

Zuletzt geändert am 12.5.2026

§ 68

Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.