Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom
18.2.1977
Neugefasst am
29.5.1992
Zuletzt geändert am
3.7.2024
§ 15
Besondere Einwendungen
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.