9. BImSchV

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 18.2.1977

Neugefasst am 29.5.1992

Zuletzt geändert am 3.7.2024

Dritter Abschnitt
Erörterungstermin

§ 14

Zweck

(1) 1Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. 2Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei den in § 12 Absatz 1 genannten Behörden eingegangen sind.