9. BImSchV

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 18.2.1977

Neugefasst am 29.5.1992

Zuletzt geändert am 3.7.2024

§ 16

Wegfall

(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen oder
5. der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für geboten hält.
2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 soll der Erörterungstermin spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt werden. 3Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien und bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien, die im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien stehen, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für UVP-pflichtige Anlagen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.