Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom
22.1.2025
§ 4
Ausschlusszone
Um das Objekt mit der Mittelpunktkoordinate 54°36,7272’N, 006°09,5431’E WGS84 auf der Fläche N-10.1 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um die Mittelpunktkoordinate einzuhalten.