5. WindSeeV

Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 22.1.2025

§ 4

Ausschlusszone

Um das Objekt mit der Mittelpunktkoordinate 54°36,7272’N, 006°09,5431’E WGS84 auf der Fläche N-10.1 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um die Mittelpunktkoordinate einzuhalten.