5. WindSeeV

Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 22.1.2025

§ 3

Feststellung der Erforderlichkeit

Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-10.1 und N-10.2 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.