5. WindSeeV

Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 22.1.2025

§ 5

Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.