Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom 22.1.2025
(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.